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BGH, 05.05.2011 - 3 StR 130/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 154a StPO
Teilweise Beschränkung der Strafverfolgung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Der Strafausspruch kann trotz der Änderung eines Schuldspruchs bestehen bleiben
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub bei Erfüllen der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.09.2009 - 3 StR 297/09
Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel)
Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 3 StR 130/11
Dass der Angeklagte die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ist durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101).